Archiv vom February 11th, 2007

Dragon

Der Winter weiß im Moment wohl nicht so recht, ob er noch bleiben soll.

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Während die Vorratsdatenspeicherung langsam am Horizont auftaucht, ist das Thema Online-Durchsuchung in aller Munde. Im Gegensatz zu einer gewöhnlichen Hausdurchsuchung soll die heimlich stattfinden, indem dem verdächtigen Rechner ein Trojaner untergeschoben wird; der soll dann allerlei interessante Daten an die Polizei oder den Verfassungsschutz senden.

Das ist zunächst eine genauso unangenehme Vorstellung wie die, daß ein paar Kripobeamte meinen Kleiderschrank durchwühlen könnten. Aber es gibt da einen wichtigen Unterschied: wenn die Polizei mit einem Durchsuchungsbefehl an der Tür erscheint, kann ich sie zwar schlecht mit dem Spruch wir kaufen nichts draußen stehenlassen; ich kann mich aber hinterher juristisch dagegen wehren. Wenn mein Rechner ausspioniert wird, kann ich das nicht, weil das heimlich passiert. Und genau deswegen gibt es da ein paar moralische und rechtliche Probleme.

Herr Schäuble, der Bundesinnenminister, hat der taz gesagt:

Ich kenne und respektiere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Privatsphäre. Aber wir müssen auch sehen, dass dieser Schutz in der Alltagswirklichkeit praktikabel bleibt. Verbrecher und Terroristen sind klug genug, so etwas auszunutzen. Die tarnen ihre Informationen dann zum Beispiel als Tagebucheintrag. So leicht dürfen wir es denen nicht machen.

Wie darf ich das denn verstehen? Tagebücher von (mutmaßlichen) Verbrechern und Terroristen dürfen durchsucht werden? Wenn der Innenminister dann behauptet, die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts respektieren zu wollen, muß ich dann annehmen, daß die Tagebücher von unbescholtenen Bürgern sicher sind, deren andere Dateien aber schon durchsucht werden? Wohl kaum (obwohl mich momentan nicht mehr viel wundert); es sollen ja überhaupt nur die Rechner von Verbrechern und Terroristen ausspioniert werden. Dabei sollen dann also die Tagebücher grundsätzlich nicht ausgenommen werden. Gleichzeitig behauptet der Innenminister aber, die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts respektieren zu wollen.

Wenn ich noch einmal in dessen Urteil aus dem Jahre 2004 sehe, so lese ich:

In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum […] nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.

Was genau hat der Innenminister an dem Satz eine Abwägung findet nicht statt nicht verstanden? Dieser Leitsatz des Urteils ist jedenfalls nicht zu vereinen mit der klar angedeuteten Absicht, Tagebücher eben doch ausforschen zu wollen. Da die Formulierung des Gerichts sehr klar und verständlich ist, drängt sich der böse Verdacht auf, daß der Minister sich durch das Urteil zu sehr eingeengt fühlt und es deswegen bei dem zu formulierenden Gesetz einfach mißachten will. Dann wäre die Behauptung, die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts respektieren zu wollen, eine reine Nebelkerze — er kann ja schlecht sagen die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts ist mir schnuppe. Mir wird jedenfalls vor lauter Kopfschütteln der Bildschirm schon ganz unscharf.

Bei der Gelegenheit möchte ich auch noch daran erinnern, daß das besagte Urteil zum Großen Lauschangriff nicht einstimmig ergangen ist. Vielmehr haben die Richterinnen Jaeger und Hohmann-Dennhardt die von der Mehrheit abweichende Meinung vertreten, daß der Große Lauschangriff grundsätzlich verfassungswidrig sei. Eine strenge Auslegung des Schutzes der Menschenwürde sei nötig, um heute nicht mehr den Anfängen, sondern einem bitteren Ende zu wehren.

Ich hätte mir sehr gewünscht, daß diese Meinung mehrheitsfähig gewesen wäre.

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